OLG Stuttgart - Urteil vom 08.02.2012
14 U 27/11
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2012, 713
DB 2012, 1378
GmbHR 2012, 577
NZI 2012, 324
ZIP 2012, 879
ZInsO 2012, 1072
ZInsO 2013, 850
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 594/10

Geltendmachung einer abgetretenen Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz der Gesellschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 14 U 27/11

DRsp Nr. 2012/4566

Geltendmachung einer abgetretenen Forderung auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in der Insolvenz der Gesellschaft

1.Dem Zessionar eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens kann die Qualifikation des Darlehens als Gesellschafterdarlehen und die damit verbundene Nachrangigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO jedenfalls dann nach § 404 BGB entgegengehalten werden, wenn die Abtretung innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, mithin innerhalb eines Jahres vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. 2. Die Rückzahlung des Darlehens an den Zessionar durch die Insolvenzschuldnerin ist unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Der Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr des zurückbezahlten Gesellschafterdarlehens nach Anfechtung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO richtet sich gegen den Zessionar. 3. Eine gesamtschuldnerische Haftung des Gesellschafters neben dem Zessionar scheidet grundsätzlich aus.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 03.08.2011 (Az. 7 O 594/10) abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.