KG - Urteil vom 04.03.2009
26 U 168/08
Normen:
InsO § 50; BGB § 1282 Abs. 1; BGB § 1228 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 145/08

Geltendmachung eines Pfandrechts an einer Forderung durch eine Bank

KG, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 26 U 168/08

DRsp Nr. 2009/21578

Geltendmachung eines Pfandrechts an einer Forderung durch eine Bank

Die Geltendmachung eines Pfandrechts an einer Einlageforderung wegen einer Gegenforderung geschieht durch Verrechnung des Geldbetrages.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juli 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4 O 145/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 50; BGB § 1282 Abs. 1; BGB § 1228 Abs. 2;

Gründe:

I