OLG Celle - Urteil vom 13.08.2003
2 U 23/03
Normen:
BGB § 816 Abs. 1 S. 1 § 184 § 1243 ; InsO § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 407
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 205/02

Genehmigung der Veräußerung von zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen durch den sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

OLG Celle, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 2 U 23/03

DRsp Nr. 2004/19561

Genehmigung der Veräußerung von zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen durch den sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter

1. Veräußert der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechts Gegenstände aus der Insolvenzmasse, so handelt er bei Anordnung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters als Nichtberechtiger i.S. von § 816 Abs. 1 BGB. Die Verfügung ist jedoch dem Berechtigten gegenüber wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sie nachträglich genehmigt. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. 2. Ein Bereicherungsanspruch gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht, wenn dem Vermieter ein Vermieterpfandrecht zustand, auch wenn die Vorschriften über den Pfandverkauf nicht eingehalten sind.

Normenkette:

BGB § 816 Abs. 1 S. 1 § 184 § 1243 ; InsO § 22 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen