OLG Naumburg - Beschluss vom 12.02.2004
11 Wx 16/03
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ; InsO § 24 Abs. 1 ; InsO § 81 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 891 Abs. 1 ; BGB § 929 Satz 1 ; BGB § 1117 Abs. 2 ; BGB § 1154 ; BGB § 1192 Abs. 1 ; GBO § 29 Abs. 1 ; GBO § 78 Satz 1 ; GBO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WM 2005, 173
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 36/03

Generell Grundschuldbriefbesitzer als Grundpfandrechtsgläubiger anzusehen bei mehreren zusammenhängenden öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 11 Wx 16/03

DRsp Nr. 2004/6712

Generell Grundschuldbriefbesitzer als Grundpfandrechtsgläubiger anzusehen bei mehreren zusammenhängenden öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen

»1. Ergibt sich die Gläubigerstellung des Grundschuldbriefbesitzers aus einer zusammenhängenden, auf den eingetragenen Gläubiger zurückgehenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen, so hat ihn das Grundbuchamt so zu behandeln, als würde er bereits als Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Grundbuch hervorgehen. Bei Zweifeln an der Rechtsinhaberschaft eines Zedenten, ist deshalb auch die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs in Betracht zu ziehen. 2. Die Eintragung des Zessionars im Wege der Grundbuchberichtigung darf unter diesen Umständen nur abgelehnt werden, wenn der Erwerber nach Überzeugung des Grundbuchamtes um das beim Veräußerer fehlende Recht wusste, der gutgläubige Erwerb also widerlegt ist.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ; InsO § 24 Abs. 1 ; InsO § 81 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 891 Abs. 1 ; BGB § 929 Satz 1 ; BGB § 1117 Abs. 2 ; BGB § 1154 ; BGB § 1192 Abs. 1 ; GBO § 29 Abs. 1 ; GBO § 78 Satz 1 ; GBO § 80 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.