OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2012
6 Wx 2/12
Normen:
InsO § 4b; InsO § 7;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 444/11

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der Beschwerdeentscheidung gegen die Versagung der Verlängerung der Kostenstundung im Insolvenzverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 6 Wx 2/12

DRsp Nr. 2012/15745

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anfechtung der Beschwerdeentscheidung gegen die Versagung der Verlängerung der Kostenstundung im Insolvenzverfahren

Gegen die Entscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nach §§ 4b, 4d, 6 InsO findet eine Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht statt. Hiergegen ist vielmehr nach der zwar am 26.10.2011 außer Kraft getretenen, jedoch fortgeltenden Vorschrift des § 7 InsO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegeben.

Die Beschwerde des Schuldners vom 14.02.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 18.01.2012 - 12 T 444/11 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4b; InsO § 7;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 02.12.2010 ist dem Schuldner in dem Insolvenzverfahren (35 IK 469/04) Restschuldbefreiung erteilt worden. Der Schuldner ist zugleich auf die nunmehr eintretende Fälligkeit der Kosten und die Möglichkeit der Verlängerung der Stundung (§ 4 b InsO) hin-gewiesen worden.

Den Antrag des Schuldners vom 06.06.2011 auf Verlängerung der Kostenstundung hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 23.08.2011 zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.01.2012 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde des Schuldners vom 14.02.2012.