Die Beschwerde des Schuldners vom 14.02.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 18.01.2012 -
I. Mit Beschluss vom 02.12.2010 ist dem Schuldner in dem Insolvenzverfahren (35 IK 469/04) Restschuldbefreiung erteilt worden. Der Schuldner ist zugleich auf die nunmehr eintretende Fälligkeit der Kosten und die Möglichkeit der Verlängerung der Stundung (§ 4 b InsO) hin-gewiesen worden.
Den Antrag des Schuldners vom 06.06.2011 auf Verlängerung der Kostenstundung hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 23.08.2011 zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.01.2012 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde des Schuldners vom 14.02.2012.
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