OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.07.2003
14 U 207/01
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ; InsO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 395
OLGReport-Karlsruhe 2003, 454
WM 2004, 100
ZIP 2003, 1510

Gesellschaftsinsolvenz; Freigabe streitbefangener Masseforderungen durch Verwalter; keine Beendigung der Prozeßunterbrechung bei Aufnahme durch Schuldner nach unwirksamer Freigabe

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 14 U 207/01

DRsp Nr. 2003/11549

Gesellschaftsinsolvenz; Freigabe streitbefangener Masseforderungen durch Verwalter; keine Beendigung der Prozeßunterbrechung bei Aufnahme durch Schuldner nach unwirksamer Freigabe

»1. Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gemäß § 240 S. 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird (Anschluß an BGH NJW 1999, S. 2822 f.). 2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft, deren perspnlich haftender Gesellschafter weder eine natürliche Person noch eine nicht insolvente juristische Person ist, ist die Freigabe streitbefangener Massegegenstände durch den Verwalter unwirksam. Die Prozeßführungsbefugnis geht durch eine solche Freigabe nicht auf den Schuldner über. Die vom Schuldner nach unwirksamer Freigabe erklärte Aufnahme des Rechtsstreits führt daher nicht zur Beendigung der Unterbrechung.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 ; InsO § 80 Abs. 1 ; InsO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 240 ;

Tatbestand: