Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. mbH. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 2.770,18 EUR in Anspruch genommen. Für diese Klage ist ihm in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz.
II.
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