BGH - Beschluss vom 16.07.2009
IX ZB 221/08
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 116; InsO § 26; InsO § 207 Abs. 1; InsO § 207 Abs. 3; InsO § 208 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 62/08
AG Naumburg, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 314/06

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei eingetretener Massekostenarmut; Bestimmung des öffentlichen Interesses i.R.e. Abwicklung masseloser Verfahren

BGH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 221/08

DRsp Nr. 2009/20096

Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs bei eingetretener Massekostenarmut; Bestimmung des öffentlichen Interesses i.R.e. Abwicklung masseloser Verfahren

Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 22. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 116; InsO § 26; InsO § 207 Abs. 1; InsO § 207 Abs. 3; InsO § 208 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. mbH. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 2.770,18 EUR in Anspruch genommen. Für diese Klage ist ihm in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zurückgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz.

II.