OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.07.2008
4 W 590/08
Normen:
InsO § 134 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 145 ;
Fundstellen:
DZWIR 2009, 171
OLGReport-Nürnberg 2008, 764
WM 2008, 2064
ZIP 2009, 86
ZInsO 2008, 1085
ZVI 2008, 535
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 859/07

Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung des Wertersatzes durch den Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2008 - Aktenzeichen 4 W 590/08

DRsp Nr. 2008/18045

Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung des Wertersatzes durch den Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

»1. Der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung hat nach einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter auch bei zu vertretender Unmöglichkeit der Rückübertragung nur dann Wertersatz zu leisten, wenn eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist. Diese liegt bei einer durch den neuen Eigentümer bewilligten Belastung einer Immobilie mit einer Grundschuld dann nicht vor, wenn deren Eintragung im Grundbuch zur Voraussetzung für die Sicherung der Rückzahlung eines dem Gemeinschuldner gewährten Darlehens gemacht wurde. 2. Auch der Gläubiger dieser durch die Grundschuld gesicherten Forderung, dem der Erlös aus der von ihm betriebenen Zwangsversteigerung zugeflossen ist, muss dann unabhängig von einer bestehenden Kenntnis über die Anfechtungsgründe wegen fehlender Benachteiligung der Massegläubiger keinen Wertersatz leisten.«

Normenkette:

InsO § 134 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 145 ;

Entscheidungsgründe:

I.