OLG Hamburg - Urteil vom 22.03.2002
1 U 46/01
Normen:
InsO §§ 129 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2002, 373
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 247/00

Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 1 U 46/01

DRsp Nr. 2003/6791

Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

»1. Beitragszahlungen des späteren Insolvenzschuldners an einen Sozialversicherungsträger unterliegen der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 ff. InsO auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind. Die Erstattung hat an den Insolvenzverwalter und nicht an die versicherten Arbeitnehmer zu erfolgen.2. Die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht ausgeschöpften Kreditrahmens oder die geduldete Überziehung eines Bankkontos ist regelmäßig als Verringerung der Aktivmasse anzusehen und kann daher eine Gläubigerbenachteiligung darstellen, wenn diese Kreditmittel vom späteren Insolvenzschuldner für die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers und nicht in anderer Weise zum Nutzen des Geschäftsbetriebes verwendet werden. Von einem unbeachtlichen bloßen "Passivtausch" kann dann nicht gesprochen werden.