Eröffnungsantrag

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Glaubhaftmachung der Forderung

Mittel der Glaubhaftmachung

§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt vom Gläubiger die Glaubhaftmachung seiner Forderung. Dies bedeutet, dass Grund und Höhe des Anspruchs nachvollziehbar darzulegen sind (HK-InsO/Sternal, § 14 Rdnr. 12). Das Insolvenzgericht muss demnach vom Bestehen der Forderung des Gläubigers nicht überzeugt sein. Für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags und letztlich auch für die Verfahrenseröffnung genügt es, wenn das Bestehen der Forderung überwiegend wahrscheinlich ist (OLG Köln, ZIP 1988, 664; BGH v. 01.02.2007 – IX ZB 79/06). Als Mittel der Glaubhaftmachung sind grundsätzlich die allgemeinen Beweismittel der ZPO und die Versicherung an Eides statt zugelassen. In Betracht kommen insbesondere Urkunden wie etwa Buchauszüge, Wechsel, Schuldscheine, Lieferscheine, Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen oder Urteile. Sofern tatsächliche Angaben über den Bestand der Forderung nicht belegt sind, muss ihre Richtigkeit regelmäßig eidesstattlich versichert werden (§ 4 InsO i.V.m. § 294 ZPO; OLG Hamm, KTS 1971, 54). Die Durchführung einer Beweisaufnahme über den Bestand der Forderung kommt nicht in Betracht.

Titulierte Forderung

Liegt für die Forderung des Gläubigers ein vollstreckbarer Titel vor, so ist damit die Forderung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO glaubhaft gemacht. Einwendungen des Schuldners gegen titulierte Forderungen sind im Eröffnungsverfahren nicht vom Insolvenzgericht zu prüfen (BGH v. 23.06.2016 – IX ZB 18/15). Der Schuldner muss seine Einwendungen gegen die titulierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren überprüfen lassen können (etwa §§ 732, 767, 768 ZPO). Das Insolvenzgericht kann diese Prüfung – von offensichtlichen Fällen einmal abgesehen – nicht nachholen. Ebenso wie es nicht Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen (vgl. BGH v. 14.12.2005 – IX ZB 207/05), obliegt es ihm nicht, rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (v. 29.06.2006 – IX ZB 245/05).

Teilforderungen

Können von mehreren behaupteten Forderungen oder Teilforderungen nicht alle hinreichend glaubhaft gemacht werden, ist dies für den Eröffnungsantrag insgesamt ohne weitere Bedeutung. Es genügt, wenn das Bestehen einer Forderung oder Teilforderung für das Gericht als überwiegend wahrscheinlich gilt. Auf die Forderung des antragstellenden Gläubigers und deren Vollbeweis kommt es nicht mehr an, wenn sich im Laufe der Ermittlungen des Insolvenzgerichts ergibt, dass der Schuldner unabhängig von der Forderung des Antragstellers aufgrund einer Vielzahl weiterer Verbindlichkeiten, zu deren Begleichung er nicht in der Lage ist, zahlungsunfähig ist.

Eröffnungsantrag einer Behörde

Auch der Eröffnungsantrag einer Behörde, wie z.B. des Finanzamts, muss die bestehende Forderung zumindest so weit spezifizieren, dass die Insolvenzgerichte ohne weiteres erkennen können, für welche Zeit und in welcher Höhe Ansprüche gegen den Schuldner bestehen. Im Übrigen gilt die Forderung, auf die eine Behörde ihren Insolvenzantrag stützt, regelmäßig bereits durch den gestellten Antrag als glaubhaft gemacht (BGH, VersR 1957, 60). Ähnliches gilt für den Antrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie z.B. einer Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (OLG Zweibrücken, NZI 2001, 30). Das Gericht kann insoweit davon ausgehen, dass ein solcher Gläubiger keinen Eröffnungsantrag stellt, ohne zuvor objektiv geprüft zu haben, ob tatsächlich eine offene Forderung besteht. Es liegt aber auch hier im Ermessen des Insolvenzgerichts, weitergehende Nachweise, wie etwa Leistungsbescheide oder detaillierte Aufschlüsselungen, zu verlangen. Übermäßige Anforderungen sind an den Eröffnungsantrag einer Behörde jedoch nicht zu stellen (OLG Köln, ZInsO 2000, 43; OLG Naumburg, NZI 2000, 263).