Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I, 14. Zivilkammer vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Senat zur Anfechtung der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO entwickelten Rechtsgrundsätzen, die auch hier einschlägig sind, nach §§ 6, 7 InsO unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, ZInsO 2005, 484, 485). Die von der Rechtsbeschwerde für sich in Anspruch genommene Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere kann das auf den Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützte Verlangen des Insolvenzgerichts, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, einer Zurückweisung des Insolvenzantrags nicht materiell gleichgestellt werden. Die lediglich behauptete "wirtschaftliche Identität" des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit dem außergerichtlichen machte dessen Vorlage nicht entbehrlich.
Der gerügte Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 abgesehen.
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