A.
Der Kläger macht einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.
Er hat die Regelung in § 3 Abs. 5 eines notariellen Kaufvertrages vom 24.5.2000 angefochten, in dem die Schuldnerin Wohnungseigentumsrechte an einem Grundstück in F an ihren Geschäftsführer verkaufte. Inhalt dieser Regelung war, dass der Käufer die durch Grundschulden am Kaufobjekt gesicherten Darlehen in voller Höhe in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen und den sich danach ergebenden Kaufpreisrest auf ein näher bezeichnetes Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zahlen sollte.
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