OLG Hamm - Urteil vom 14.10.2004
27 U 218/03
Normen:
InsO §§ 129 ff. ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 133 ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; GesO § 10 I Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 140
ZInsO 2005, 267
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 356/03

Grundstückskaufvertrag: Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 InsO durch Kaufpreisregelung?

OLG Hamm, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 27 U 218/03

DRsp Nr. 2005/1770

Grundstückskaufvertrag: Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 InsO durch Kaufpreisregelung?

»Die Vereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag, dass der Kauspreis auf das Geschäftskonto der Verkäuferin zu zahlen ist, begründet auch dann kein ausreichendes Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S.v. § 133 InsO zugunsten des kontoführenden Kreditinstituts, wenn die demgemäß erfolgende Zahlung dem Kreditinstitut eine Verrechnungsmöglichkeit eröffnet.«

Normenkette:

InsO §§ 129 ff. ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 133 ; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; GesO § 10 I Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger macht einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.

Er hat die Regelung in § 3 Abs. 5 eines notariellen Kaufvertrages vom 24.5.2000 angefochten, in dem die Schuldnerin Wohnungseigentumsrechte an einem Grundstück in F an ihren Geschäftsführer verkaufte. Inhalt dieser Regelung war, dass der Käufer die durch Grundschulden am Kaufobjekt gesicherten Darlehen in voller Höhe in Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen und den sich danach ergebenden Kaufpreisrest auf ein näher bezeichnetes Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zahlen sollte.