OLG Köln - Urteil vom 24.01.2002
18 U 59/01
Normen:
GmbHG § 5 Abs. 4 S. 1 § 9a § 19 Abs. 1, 5 ; BGB § 929 § 931 § 934 Alt. 1 ;
Fundstellen:
NZG 2002, 679
ZIP 2002, 713
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 48/00

Gutgläubiger Erwerb von Sacheinlagen durch eine GmbH

OLG Köln, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 18 U 59/01

DRsp Nr. 2004/7786

Gutgläubiger Erwerb von Sacheinlagen durch eine GmbH

»1. Auf die Erbringung einer Sacheinlage zur Gründung einer GmbH sind die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs von beweglichen Sachen anzuwenden.2. Ein gutgläubiger Erwerb von Sacheinlagen in eine GmbH scheitert erst, wenn der in den Erwerb eingeschaltete Geschäftsführer oder die übrigen Begründer der Gesellschaft Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der wahren Rechtslage haben.«

Normenkette:

GmbHG § 5 Abs. 4 S. 1 § 9a § 19 Abs. 1, 5 ; BGB § 929 § 931 § 934 Alt. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Monschau unter eingetragenen B.H. M. mbH (im folgenden: Schuldnerin) und verlangt die Leistung der Stammeinlage bzw. Schadenersatz.

Der Beklagte war zunächst Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der R.G. GmbH (im folgenden: RGH). Die RGH schloss am 5.5.1995 mit der Sparkasse A. einen Darlehensvertrag in Höhe von 300.000,-- DM. Unter Zif. 3 "Sicherheiten" wurde vereinbart: