OLG Bremen - Beschluss vom 08.07.2004
2 W 34/04
Normen:
InsO § 35 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2004, 473
ZInsO 2005, 322
Vorinstanzen:
LG Bremen - 7 O 588/04 b - 17.03.2004,

Gutschrift auf Insolvenz-Treuhand-Konto als Bestandteil der Insolvenzmasse- Rückforderungsanspruch bei versehentlicher ÜberweisungRückforderungsansprch gegen die Insolvenzmasse bei versehentlicher Überweisung eines überhöhten Betrages

OLG Bremen, Beschluss vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 2 W 34/04

DRsp Nr. 2005/2762

Gutschrift auf Insolvenz-Treuhand-Konto als Bestandteil der Insolvenzmasse- Rückforderungsanspruch bei versehentlicher ÜberweisungRückforderungsansprch gegen die Insolvenzmasse bei versehentlicher Überweisung eines überhöhten Betrages

»1. Weist der vorläufige Insolvenzverwalter diejenigen Personen, denen gegenüber der Schuldner offene Forderungen besitzt, schriftlich darauf hin, dass Zahlungen nur noch "auf sein Insolvenz-Treuhand-Konto" bei einem bestimmten Kreditinstitut zu leisten seien, so wird eine zugunsten dieses Kontos vorgenommene Überweisung nicht mit der Gutschrift selbsttätig Bestandteil der Insolvenzmasse. 2. Irrt sich ein Schuldner infolge einer Namensverwechslung über die Höhe der Forderung, die seinem von dem Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger zusteht, und überweist er einen höheren als den geschuldeten Betrag, so richtet sich der Rückforderungsanspruch nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter und ist daher nicht nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu behandeln. 3. Dem Schuldner, der einen zu hohen Betrag an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter überwiesen hat, steht ein gegen letzteren gerichteter, im Wege einer einstweiligen Verfügung sicherbarer Anspruch zu, den überschießenden Teil nicht der Insolvenzmasse zuzuführen.«

Normenkette:

InsO § 35 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3 ;