OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.02.2008
16 U 23/07
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 2; BRAO § 51b; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 653/06
BGH, IX ZR 43/08 vom 19.05.2009,

Haftung des Beraters eines GmbH-Gesellschafters bei Empfehlung einer verbotenen Kapitalerhöhung durch verdeckte Sacheinlage

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 16 U 23/07

DRsp Nr. 2009/20566

Haftung des Beraters eines GmbH-Gesellschafters bei Empfehlung einer verbotenen Kapitalerhöhung durch verdeckte Sacheinlage

1. Sollen Patente eines Gesellschafters in eine GmbH eingebracht werden, so stellt es sich als (verbotene) verdeckte Sacheinlage dar, wenn der Gesellschafter die Patente an die Gesellschaft veräußert, den Kaufpreis vereinnahmt und diesen der Gesellschaft als Bareinlage im Wege einer Kapitalerhöhung zur Verfügung stellt. 2. Ein Steuerberater verletzt seine Beratungspflichten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer Kapitalerhöhung auch dann, wenn er gesellschaftsrechtliche Auswirkungen außer Betracht läßt und aufgrund der von ihm gewählten Gestaltung der Gesellschafter verpflichtet ist, die Stammeinlage nochmals in bar zu leisten. 3. Der Schaden ist auch nicht deshalb geringer anzusetzen, weil der Gesellschafter allein durch die gewählte Form der verdeckten Sacheinlage hinsichtlich des Aufgabegewinns nach §§ 34, 16 EStG in den Genuss des zur Zeit der Kapitalerhöhung geltenden halben Steuersatzes gekommen wäre. 4. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater richtet sich nach § 68 StBerG und nicht nach § 51 BRAO. Die Verjährung der Schadensersatzansprüche beginnt mit der gerichtlichen Inanspruchnahme des Gesellschafters auf nochmalige Leistung der Stammeinlage.

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 2;