SchlHOLG - Urteil vom 27.10.2005
5 U 82/05
Normen:
HGB § 130a Abs. 3 § 171 § 172 § 177a ; GmbHG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 207
GmbHR 2005, 1615
OLGReport-Schleswig 2005, 785
WM 2006, 38
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 30.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 130/04

Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei Insolvenz einer GmbH & Co. KG

SchlHOLG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 5 U 82/05

DRsp Nr. 2006/987

Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei Insolvenz einer GmbH & Co. KG

»1. Bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KG haftet der Geschäftsführer der mit der Geschäftsführung beauftragten Komplementär-GmbH gemäß §§ 177a, 130a III 1 HGB auf volle Rückgewähr von Auszahlungen, die trotz Insolvenzreife an Gesellschaftsgläubiger vorgenommen worden sind. Wie im Falle des § 64 II GmbHG kommt es auf die Darlegung eines Gesamtgläubigerschadens nicht an. Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen (Anschluss an BGH ZIP 2001, 235 ff.; OLG Schleswig, ZIP 2003, 856 ff.). 2. Ein Kommanditist kann seine Kommanditeinlage auch durch Zahlung auf ein debitorisch geführtes Gesellschaftskonto und im Wege nachträglicher Umbuchung erbringen.«

Normenkette:

HGB § 130a Abs. 3 § 171 § 172 § 177a ; GmbHG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand: