OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.03.2004
1 W 2/04
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1340
MDR 2004, 1428
ZIP 2004, 1315
ZInsO 2004, 1084
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 554/03

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteter Zahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Konto

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 2/04

DRsp Nr. 2004/15804

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteter Zahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Konto

»Es kann eine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 64 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommen, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH Zahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Konto der GmbH dadurch zurechenbar veranlasst hat, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für Rechnungen an Kunden ein Rechnungsformular mit der Angabe des debitorisch geführten Kontos verwendet worden ist.«

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie als Insolvenzverwalterin den Antragsgegner als ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin auf Schadensersatz nach § 64 Abs. 2 GmbHG in Anspruch nehmen will wegen nach dem Zeitpunkt eingetretener Zahlungsunfähigkeit geleisteter Zahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gemeinschuldnerin.