OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.02.2009
I-10 W 123/08
Normen:
GKG § 23 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1; JVEG § 1 Abs. 1; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2009, 454
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 14.08.2008

Haftung des Gläubigers für die Kosten eines Insolvenzantragsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2009 - Aktenzeichen I-10 W 123/08

DRsp Nr. 2009/5209

Haftung des Gläubigers für die Kosten eines Insolvenzantragsverfahrens

Eine Zweitschuldnerhaftung des Gläubigers kommt in Betracht, wenn und soweit der vorläufige Insolvenzverwalter als gerichtlich beauftragter Sachverständiger nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Halbsatz InsO tätig geworden ist. Dann erhält dieser eine Vergütung gemäß §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 8, 9 Abs. 2 JVEG aus der Staatskasse; die an ihn gezahlten Beträge sind Auslagen im Sinne der GKG KV-Nr. 9005, für die die Beschränkung in § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht gilt.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 03.09.2008 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 23 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1; JVEG § 1 Abs. 1; JVEG § 8; JVEG § 9 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 03.09.2008 (Bl. 366 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.08.2008 (Bl. 356ff GA) ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Gericht der weiteren Beschwerde ist auf eine rechtliche Prüfung beschränkt, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, § 546 ZPO. Der angefochtene Beschluss lässt keine Rechtsfehler erkennen.

1.