Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 03.09.2008 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die weitere Beschwerde des Zweitschuldners vom 03.09.2008 (Bl. 366 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14.08.2008 (Bl. 356ff GA) ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Gericht der weiteren Beschwerde ist auf eine rechtliche Prüfung beschränkt, § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, § 546 ZPO. Der angefochtene Beschluss lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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