LAG Hamm - Urteil vom 17.10.2008
10 Sa 472/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; GmbHG § 64 Abs. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1335/06

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung; Darlegungslast der Parteien; unsubstantiierte Anspruchsbegründung

LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 472/08

DRsp Nr. 2009/17059

Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung; Darlegungslast der Parteien; unsubstantiierte Anspruchsbegründung

1. § 64 GmbHG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. 2. Nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG haftet ein GmbH-Geschäftsführer, wenn er nicht unverzüglich (spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. 3. Will ein Gläubiger den Geschäftsführer wegen eines verspäteten Insolvenzantrages auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, hat er nach der Grundregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihr günstigen Normen trägt, den Zeitpunkt der objektiven Insolvenzreife (also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; erst wenn feststeht, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig oder rechnerisch überschuldet war, ist es Sache des Geschäftsführers, diejenigen Umstände darzulegen, die es aus der damaligen Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen.