OLG Celle - Urteil vom 20.01.2004
16 U 109/03
Normen:
InsO § 168 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 265
OLGReport-Celle 2004, 470
WM 2004, 1143
ZIP 2004, 725
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 22/03

Haftung des Insolvenzverwalters - Nachteilsausgleichung im Falle freiwilliger öffentlicher Versteigerung

OLG Celle, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 16 U 109/03

DRsp Nr. 2004/3263

Haftung des Insolvenzverwalters - Nachteilsausgleichung im Falle freiwilliger öffentlicher Versteigerung

»1. § 168 InsO, insbesondere die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur eventuellen Nachteilsausgleichung nach Absatz 2, 2. Alternative, findet auch im Falle freiwilliger öffentlicher Versteigerung des Sicherungsgutes Anwendung. 2. Bietet der Sicherungsgläubiger in einem derartigen Fall seinen Selbsteintritt zu einem bestimmten Kaufpreis an, ist der Verwalter gehalten, dem Auktionator diesen Betrag zuzüglich der Versteigerungskosten als Mindestgebot aufzugeben. 3. Unterlässt der Insolvenzverwalter dies und wird bei der Versteigerung schließlich ein geringerer Erlös erzielt, ist er dem Sicherungsgläubiger in Höhe der Differenz zum Nachteilsausgleich verpflichtet.«

Normenkette:

InsO § 168 Abs. 2, 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist - insoweit unstreitig - als Sicherungseigentümerin absonderungsberechtigte Gläubigerin i. S. d. § 168 InsO. Sie nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des ... ... auf Nachteilsausgleichung gemäß § 168 Abs. 2 InsO in Anspruch.