Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§
Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der Klägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1798 ff.; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröffnungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom 19. Februar 1999 stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zu Unrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f.). Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maßnahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|