BGH - Beschluß vom 11.09.2003
IX ZR 299/01
Normen:
InsO § 166 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG,

Haftung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IX ZR 299/01

DRsp Nr. 2003/12648

Haftung des Insolvenzverwalters

Unrechtmäßige Anordnungen des Insolvenzgerichts sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, so dass der Insolvenzverwalter nicht wegen schuldhafter Pflichtverletzungen haftet, wenn er diese befolgt hat.

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der Klägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1798 ff.; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröffnungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom 19. Februar 1999 stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zu Unrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f.). Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maßnahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor.