OLG Hamm - Urteil vom 28.11.2002
27 U 87/02
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 § 22 Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 § 61 § 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)399b-d
NZI 2003, 150
OLGReport-Hamm 2003, 126
ZIP 2003, 1165

Haftung des Insolvenzverwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten; für eine Entlastung maßgebender Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 27 U 87/02

DRsp Nr. 2003/16419

Haftung des Insolvenzverwalters für die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten; für eine Entlastung maßgebender Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit

»1. Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO ist auf den Insolvenzverwalter, der vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, nicht entsprechend anwendbar (im Anschluss an BGH [, DRsp IV (438) 385 a-e =] NJW 2002, 3326 = NZI 2002, 543 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats [, DRsp-ROM Nr. 2002, 5714 = DRsp IV (438) 369 a-c =] NZI 2002, 259, 261). 2. Für die Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 Satz 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob die Forderung des Massegläubigers am Ende des Insolvenzverfahrens aus der Masse beglichen werden kann. Sie tritt bereits dann ein, wenn eine Erfüllung bei Fälligkeit nicht möglich ist. 3. Wird eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingegangene Verbindlichkeit erst durch ein Erfüllungsverlangen im Sinne von § 103 Abs. 1 InsO zu einer Masseverbindlichkeit, so ist dies der für eine Entlastung nach § 61 Satz 2 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 § 22 Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 § 61 § 103 Abs. 1 ;

Hinweise: