OLG Hamm - Urteil vom 27.05.2004
27 U 44/03
Normen:
AktG § 36 Abs. 2 ; AktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 ; AktG § 54 Abs. 3 Satz 1 ; AktG § 188 Abs. 2 ; BGB § 242 ; KO § 82 ;
Fundstellen:
NZG 2005, 438
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 301/01

Haftung des Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 27 U 44/03

DRsp Nr. 2004/14575

Haftung des Konkursverwalters wegen Pflichtverletzung

»1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG. 2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen. 3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der Konkursverwalter aber auch ohne positive Kenntnis von dieser Urkunde zunächst von einer wirksamen Beteiligung aus, so führt alleine der Umstand, dass er es unterlassen hat, nach dieser Urkunde zu forschen, bei einem späteren Streit über die Wirksamkeit der Beteiligung nicht zu einer Beweislastumkehr.«

Normenkette:

AktG § 36 Abs. 2 ; AktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 ; AktG § 54 Abs. 3 Satz 1 ; AktG § 188 Abs. 2 ; BGB § 242 ; KO § 82 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen vermeintlicher Versäumnisse bei der Realisierung von Forderungen zugunsten der Masse der U AG (im Folgenden auch: Gemeinschuldnerin), deren Konkursverwalter der Beklagte von 1985 bis 1997 war, in Anspruch. Dabei geht es in der Berufungsinstanz nur noch um zwei Komplexe, nämlich eine Kapitalerhöhung der Gemeinschuldnerin und die angebliche Beteiligung der Gemeinschuldnerin an der X KG (im folgenden auch: KG).

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.