BGH - Urteil vom 24.01.2008
IX ZR 201/06
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 55 Abs. 2 § 60 § 112 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 613
MietR 2008, 204
NJW 2008, 1442
NZI 2008, 295
NZM 2008, 365
WM 2008, 742
WuM 2008, 373
ZIP 2008, 608
ZInsO 2008, 321
ZInsO 2008, 754
ZMR 2008, 442
ZVI 2008, 208
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 128/06
AG Wuppertal, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 90 C 525/05

Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters wegen unterlassener Zustimmung zur Weiterleitung von Mietzahlungen an den Hauptvermieter

BGH, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 201/06

DRsp Nr. 2008/5159

Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters wegen unterlassener Zustimmung zur Weiterleitung von Mietzahlungen an den Hauptvermieter

»Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085).«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 55 Abs. 2 § 60 § 112 ;

Tatbestand:

Der Kläger vermietete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung nebst Tiefgaragenplatz für eine monatliche Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von - umgerechnet - 669,16 EUR an die B. GmbH (fortan: Schuldnerin) als gewerbliche Zwischenmieterin. Die Schuldnerin vermietete die Räumlichkeiten an einen Dritten weiter. Mit Beschluss vom 28. November 2000 bestellte das Insolvenzgericht den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger unter anderem folgendes mit: