OLG Celle - Urteil vom 21.10.2003
16 U 95/03
Normen:
BGB § 311; InsO § 21; InsO § 22;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 230/02

Haftung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters

OLG Celle, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 16 U 95/03

DRsp Nr. 2009/15656

Haftung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters

Erklärt der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter einem Geschäftspartner des Schuldners gegenüber, Zahlungen (hier: für die weitere Zuverfügungstellung von Telefonleitungen) seien "durch das Insolvenzsonderkonto sichergestellt", so liegt hierin eine Garantieerklärung, aus der der vorläufige Insolvenzverwalter persönlich haftet.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juni 2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - Einzelrichter - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.851,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % für die Zeit vom 4. November bis 3. Dezember 2001 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2001 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 311; InsO § 21; InsO § 22;

Gründe: