OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.06.2009
14 U 137/07
Normen:
BGB § 42 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 64; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 6; GenG § 34 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2009, 682
ZIP 2009, 1716
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 224/06

Haftung des Vorstandes bei verzögerter Beantragung des Insolvenzverfahrens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 14 U 137/07

DRsp Nr. 2009/22252

Haftung des Vorstandes bei verzögerter Beantragung des Insolvenzverfahrens

Die in § 42 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltene Regelung der Haftung des Vereinsvorstandes bei verzögerter Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weist keine planwidrige und durch analoge Anwendung der §§ 64 GmbHG; 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG; 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG zu schließende Regelungslücke auf.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.07.2007 - 2 O 224/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 186.736,55 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 42 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 64; AktG § 93 Abs. 3 Nr. 6; GenG § 34 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von 186.736,55 € in Anspruch.