BGH - Urteil vom 25.03.2003
VI ZR 175/02
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1147
BGHReport 2003, 805
BGHZ 154, 269
JuS 2003, 817
KTS 2003, 498
MDR 2003, 740
NJW 2003, 1934
VersR 2003, 653
ZIP 2003, 962
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens oder Betreibens eines Rechtsstreits

BGH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VI ZR 175/02

DRsp Nr. 2003/7109

Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens oder Betreibens eines Rechtsstreits

»Die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben eines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechtsstreit einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbegehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen.«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Tatbestand:

Die klagende Sparkasse macht Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverteidigungskosten aus einem Rechtsstreit geltend, den der Beklagte als Verwalter im Konkurs der T.-GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) erfolglos gegen die nunmehrige Klägerin geführt hat.

Die Gemeinschuldnerin betrieb während der beiden letzten Jahre vor dem Konkurs ein Bauträgervorhaben. Die Klägerin finanzierte dieses Vorhaben und führte für die Gemeinschuldnerin die Girokonten Nr. 219 238 und 219 204.

Die Klägerin schrieb der Gemeinschuldnerin am 20. September 1990 u.a.: