FG Hamburg - Urteil vom 22.04.2008
3 K 222/06
Normen:
AO § 5; AO § 34; AO § 35; AO § 44; AO § 69; AO § 191 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a; GmbHG § 43; GmbHG § 64; HGB § 15; InsO § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 890

Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

FG Hamburg, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 222/06

DRsp Nr. 2009/1448

Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

1. Die Inanspruchnahme des bestellten Strohmann-Geschäftsführers und des faktischen Geschäftsführers der GmbH als Haftungs-Gesamtschuldner für die nicht abgeführte Lohnsteuer entspricht sachgerechter Ermessensausübung. 2. Die Haftung des bestellten Geschäftsführers ist nicht von seiner - deklaratorischen - Eintragung oder Löschung im Handelsregister abhängig. 3. Für das Auftreten eines faktischen Geschäftsführers nach außen kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion (z. B. als Gesellschafter, Beirat, Anwalt, Berater, Notar) er im jeweiligen Einzelfall zu handeln vorgegeben hat; entscheidend sind die durch sein Handeln gegenüber Dritten geschaffenen 'Fakten' im Gesamterscheinungsbild.

Normenkette:

AO § 5; AO § 34; AO § 35; AO § 44; AO § 69; AO § 191 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a; GmbHG § 43; GmbHG § 64; HGB § 15; InsO § 130 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist in den verbundenen Klagen die Haftung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer und des Klägers zu 2 als faktischer Geschäftsführer für die von der Zeitarbeitsfirma T GmbH, H, als Arbeitgeberin angemeldete und vor ihrer Insolvenz nicht mehr abgeführte Lohnsteuer Dezember 1999 bis Januar 2000.

I. SACHSTAND