OVG Sachsen - Beschluss vom 07.09.2009
5 A 14/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; InsO § 38;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2583/05

Heranziehung der Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft zu Abwasserbeiträgen verschiedener Grundstücke; Auswirkung der Änderung eines vor Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erlassenen Bescheids nach Eröffnung des Verfahrens auf den Entstehungszeitpunkt der Beitragsforderung

OVG Sachsen, Beschluss vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 5 A 14/09

DRsp Nr. 2009/24059

Heranziehung der Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft zu Abwasserbeiträgen verschiedener Grundstücke; Auswirkung der Änderung eines vor Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erlassenen Bescheids nach Eröffnung des Verfahrens auf den Entstehungszeitpunkt der Beitragsforderung

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.