Die Entscheidung des Landgerichts ist mit dem Rechtssatz des Senatsbeschlusses vom 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321, 338) unvereinbar, nach welchem der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV die ungekürzte Mindestvergütung zu beanspruchen hat. Die zulässige Rechtsbeschwerde, deren Antrag der Senat nach den §§ 4 InsO, 308 Abs. 1 ZPO nicht überschreiten kann, ist demgemäß begründet.
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