BGH - Beschluß vom 01.12.2005
IX ZB 311/04
Normen:
Einigungsvertrag Anl. I Kap. III SG A Abschn. III Nr. 26 lit. a S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 41/04
LG Frankfurt/Oder, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 439/03

Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 311/04

DRsp Nr. 2006/404

Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet

Die Regelung, dass die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach der BRAGO anfallenden Gebühren sich um 10% ermäßigen, wenn der Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat, gelten auch für die Vergütung eines Rechtsanwalts, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz im Beitrittsgebiet bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft sich selbst vertretend einen Prozess vor einem Gericht im Beitrittsgebiet führt.

Normenkette:

Einigungsvertrag Anl. I Kap. III SG A Abschn. III Nr. 26 lit. a S. 2;

Gründe: