BFH - Urteil vom 21.07.2009
VII R 49/08
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2040/08

Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH mit Haftungsbescheid durch das Finanzamt aufgrund einer Haftungsschuld des Geschäftsführers; Haftungsschuld des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund der Nichtabführung geschuldeter Lohnsteuern als sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Insolvenzordnung (InsO); Duldung der Geschäftsführertätigkeit durch einen Insolvenzverwalter als Verwalten der Insolvenzmasse i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 InsO

BFH, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen VII R 49/08

DRsp Nr. 2009/24188

Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH mit Haftungsbescheid durch das Finanzamt aufgrund einer Haftungsschuld des Geschäftsführers; Haftungsschuld des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund der Nichtabführung geschuldeter Lohnsteuern als sonstige Masseverbindlichkeit nach § 55 Insolvenzordnung (InsO); Duldung der Geschäftsführertätigkeit durch einen Insolvenzverwalter als "Verwalten der Insolvenzmasse" i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 InsO

Jedenfalls nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 konnte das FA den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von der GmbH geschuldeten Lohnsteuern nicht abgeführt hat, nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch nehmen. Die Haftungsschuld war keine Masseverbindlichkeit. Die bloße Duldung der Geschäftsführertätigkeit durch den Insolvenzverwalter erfüllte nicht das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens der Insolvenzmasse i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz InsO.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.