BGH - Beschluß vom 13.07.2006
IX ZR 90/04
Normen:
InsO § 130 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 139/03
LG Berlin, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 120/03

Inkongruenz bei Abtretung von Ansprüchen zur Absicherung noch zu verdienender Gebühren eines Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 90/04

DRsp Nr. 2006/20499

Inkongruenz bei Abtretung von Ansprüchen zur Absicherung noch zu verdienender Gebühren eines Rechtsanwalts

Eine Abtretung von Forderungen zur Absicherung noch zu verdienender Gebühren ist nur dann kongruent, wenn vorrangig diese Forderungen hätten gesichert werden sollen und der Sicherungsbetrag nur für sie ausgereicht hätte.

Normenkette:

InsO § 130 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, wann im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG Zahlungsunfähigkeit drohe, ist nicht entscheidungserheblich. Beim Schuldner lag nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, bei Abschluss des Abtretungsvertrages am 2. April 2002, Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Forderung der Klägerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Honoraransprüche des Beklagten in beträchtlicher Höhe binnen einer Frist von drei bis vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. BGHZ 163, 134).