Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, wann im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG Zahlungsunfähigkeit drohe, ist nicht entscheidungserheblich. Beim Schuldner lag nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt, bei Abschluss des Abtretungsvertrages am 2. April 2002, Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Forderung der Klägerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Honoraransprüche des Beklagten in beträchtlicher Höhe binnen einer Frist von drei bis vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. BGHZ 163, 134).
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