VGH Hessen - Beschluss vom 06.07.2012
6 A 1820/11
Normen:
InsO § 35, InsO § 55, InsO § 85, InsO § 86, ZPO § 240;
Fundstellen:
DÖV 2012, 780
WM 2012, 1966
ZIP 2012, 2128
Vorinstanzen:
VG Frankfurt, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 646/11

INSOLVENZ; UNTERBRECHUNG; WIEDERAUFNAHME

VGH Hessen, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 6 A 1820/11

DRsp Nr. 2012/15511

INSOLVENZ; UNTERBRECHUNG; WIEDERAUFNAHME

1. Anordnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit dem Verbot, Geschäfte mit Finanzdienstleistungen fortzusetzen und die vereinnahmten Gelder an die Vertragspartner zurückzuzahlen, betreffen im Fall der im Verwaltungsstreitverfahren eingetretenen Insolvenz des Adressaten die Insolvenzmasse, so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO zur Unterbrechung des Verfahrens führt.2. Die Besonderheiten der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit verschiedenen Verwaltungsakten führen zu einem Verfahren, das aus aktiv- wie passivrechtlichen Elementen besteht, so dass im Einzelfall eine Bestimmung erforderlich wird, welchem Teil des Prozessgegenstandes das größere Gewicht zukommt.3. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann im Fall eines Passivprozesses die Erklärung der Wiederaufnahme nicht auf eine direkte oder analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO stützen.

Tenor