OLG Rostock - Urteil vom 12.02.2007
3 U 96/06
Normen:
InsO § 133 § 143 Abs. 1 Satz 2 § 145 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 826 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 372
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 20.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 300/04

Insolvenzanfechtung - Haftung der Bank als Rechtsnachfolgerin

OLG Rostock, Urteil vom 12.02.2007 - Aktenzeichen 3 U 96/06

DRsp Nr. 2007/7273

Insolvenzanfechtung - Haftung der Bank als Rechtsnachfolgerin

Rechtsnachfolger i.S. d. § 145 Abs. 2 InsO ist die Bank auch dann nicht, wenn der auf einem bei ihr geführten Konto gutgeschriebene Geldbetrag aufgrund der Buchungen und der Belege nachvollziehbar erfasst werden kann.

Normenkette:

InsO § 133 § 143 Abs. 1 Satz 2 § 145 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. B. und T. GmbH nimmt die Beklagte nach Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung von 409.000,00 EUR zur Insolvenzmasse in Anspruch; hilfsweise stützt er seine Forderung auf sittenwidrige Schädigung.

Gesellschafter der Schuldnerin, die bei der Beklagten mehrere Konten unterhielt, waren H. K., K. G. und W. N..

Ihnen persönlich hatte die Beklagte am 19.01.1999 jeweils sogenannte CBM-Ratentilgungsdarlehen über 818.520,00 DM bzw. 819.460,00 DM gewährt.

Der Gesellschafter N. ist verstorben. Die bekannten Erben haben den Nachlass ausgeschlagen.

Über das Vermögen des Gesellschafters K. ist ein Insolvenzverfahren anhängig.

Den Gesellschafter G. verurteilte das Landgericht Neubrandenburg am 13.01.2006 rechtskräftig zur Zahlung von 536.013,64 EUR nebst Zinsen an den Kläger und zwar gesamtschuldnerisch neben dem Gesellschafter K. und den Erben des Gesellschafters N.