LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.04.2004
4 Sa 2115/03
Normen:
InsO § 134 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 948/03

Insolvenzanfechtung bei Nichtwahrung vertraglich vereinbarter Ausschlussfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 2115/03

DRsp Nr. 2005/1555

Insolvenzanfechtung bei Nichtwahrung vertraglich vereinbarter Ausschlussfrist

1. Auch die Nichtwahrung einer vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist (durch nicht rechtzeitige Geltendmachung oder nicht rechtzeitige Klageerhebung) kann eine anfechtbare Handlung sein kann, weil einer Rechtshandlung auch die Unterlassung gleich steht und die Unterlassung zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse bereits dadurch führt, dass die Zugriffsmöglichkeiten erschwert oder unmöglich gemacht werden; die Beweislast für die unentgeltliche Leistung des Schuldners und für die Gläubigerbenachteiligung trägt der Insolvenzverwalter.2. Eine Unterlassung im Sinne der Anfechtungsvorschriften ist nur gegeben, wenn das Unterlassen wissentlich und willentlich geschieht; unbewusstes und fahrlässiges Unterlassen ist nicht anfechtbar.3. Steht fest, dass bereits die erste Stufe einer vertraglich wirksam vereinbarten Ausschlussfrist nicht gewahrt wurde, kann gleichzeitig nicht festgestellt werden, dass das Verstreichenlassen dieser ersten Stufe eine anfechtbare Handlung der Gemeinschuldnerin gewesen ist.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1 ;

Tatbestand: