OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2015
23 U 128/14
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
ZInsO 2015, 1270
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 126/12

Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin durch Mittel aus der Aufnahme eines Darlehens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 23 U 128/14

DRsp Nr. 2015/8037

Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin durch Mittel aus der Aufnahme eines Darlehens

In der Begleichung von Verbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin mit Darlehensmitteln kann eine Gläubigerbenachteiligung liegen. Zwar wird vordergründig eine Verbindlichkeit gegen eine andere ausgetauscht. Jedoch kann eine Gläubigerbenachteiligung darin liegen, dass der Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta der späteren Insolvenzmasse zusteht.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7.5.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass am 29.10.2004 Herr A einen Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin über 19.470,54 € geschlossen hat, aus dem die streitgegenständliche Zahlung an die Beklagte vom 2.11.2004 über 6.043,64 € geflossen ist.