Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7.5.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass am 29.10.2004 Herr A einen Darlehensvertrag mit der Insolvenzschuldnerin über 19.470,54 € geschlossen hat, aus dem die streitgegenständliche Zahlung an die Beklagte vom 2.11.2004 über 6.043,64 € geflossen ist.
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