Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stade vom 30. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.
Der Beklagte ist der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Schuldnerin. Der Beklagte hatte der Schuldnerin Darlehen über (mehrfach) 15.000,00 €, 12.000,00 € und 10.000,00 € gewährt. Am 4. Februar und 3. März 2011 erhielt der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000,00 €. Diese Zahlungen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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