OLG Celle - Beschluss vom 08.10.2012
13 U 95/12
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 142;
Fundstellen:
BB 2012, 2702
MDR 2012, 1375
NZI 2012, 890
ZIP 2012, 2114
ZInsO 2012, 2050
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 17.07.2012
LG Stade, vom 30.05.2012

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Darlehens

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 13 U 95/12

DRsp Nr. 2012/20346

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Darlehens

Die Rückzahlung eines Darlehens stellt keine unmittelbare Gegenleistung für die Darlehensgewährung i. S. v. § 142 InsO dar.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Stade vom 30. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 142;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.

Der Beklagte ist der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Schuldnerin. Der Beklagte hatte der Schuldnerin Darlehen über (mehrfach) 15.000,00 €, 12.000,00 € und 10.000,00 € gewährt. Am 4. Februar und 3. März 2011 erhielt der Beklagte von der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000,00 €. Diese Zahlungen sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.