OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2008
11 U 18/07 (Kart)
Normen:
BGB § 816 ; InsO § 130 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-3 O 74/06 BGH - I ZR 111/08,

Insolvenzanfechtung: Einzug und Pfändung von Einzelforderungen aus beendetem Kontokorrentverhältnis

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 11 U 18/07 (Kart)

DRsp Nr. 2008/21464

Insolvenzanfechtung: Einzug und Pfändung von Einzelforderungen aus beendetem Kontokorrentverhältnis

»1. Die kausale Saldoforderung aus einem Kontokorrentverhältnis entsteht nicht erst als künftiger Anspruch mit oder nach der Insolvenzeröffnung, sondern findet ihre Grundlage in den während der Verrechnungsperiode in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Einzelforderungen und besteht deshalb dem Grunde nach schon vor Beendigung des Kontokorrentverhältnisses infolge Insolvenzeröffnung. 2. Der Widerruf einer Ermächtigung ist eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO«

Normenkette:

BGB § 816 ; InsO § 130 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der A ... AG.

Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 01.07.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B-GmbH bestellt worden. Die B-GmbH war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2003 Vertragshändler für Fahrzeuge der Marke A.

Wegen wechselseitiger Ansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung hatte die A-AG 1993 mit der Insolvenzschuldnerin eine Kontokorrentabrede getroffen. Danach wurden die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten verrechnet. Die Verrechnungen wurden von der A-AG vorgenommen.