LAG Thüringen - Urteil vom 12.05.2009
7 Sa 413/07
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1194/06

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen; subjektive Voraussetzung der kongruenten Deckungsanfechtung; Zahlungsunfähigkeit bei Lohnrückständen

LAG Thüringen, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 413/07

DRsp Nr. 2009/27345

Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen; subjektive Voraussetzung der kongruenten Deckungsanfechtung; Zahlungsunfähigkeit bei Lohnrückständen

Die subjektive Voraussetzung der kongruenten Deckungsanfechtung nach § 130 InsO - Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit - muss im Einzelfall festgestellt werden. In der Unternehmenskrise des Arbeitgebers rechtfertigen schleppende Lohnzahlungen allein nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit (im Anschluss an BGH vom 19.02.2009, IX ZR 62/08, BGHZ 180,63). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mit den angefochtenen Lohnzahlungen länger als drei Monate im Rückstand war.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.03.2007, 4 Ca 1194/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sch. (künftig: Schuldner). Das Insolvenzverfahren war auf Gläubigerantrag vom 02.08.2004 am 14.10.2004 eröffnet worden.