OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2015
23 U 140/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143; BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 502/13

Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf ein gepfändetes Geschäftskonto des späteren Insolvenzschuldners und deren Weiterleitung an den VollstreckungsgläubigerBegriff der Rechtshandlung i.S. von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2015 - Aktenzeichen 23 U 140/14

DRsp Nr. 2017/8619

Insolvenzanfechtung von Zahlungen auf ein gepfändetes Geschäftskonto des späteren Insolvenzschuldners und deren Weiterleitung an den Vollstreckungsgläubiger Begriff der Rechtshandlung i.S. von § 133 Abs. 1 S. 1 InsO

1. Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO unterliegen, wenn eine Handlung des Schuldners oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beigetragen hat. Dabei ist eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners ausreichend, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn der späteren Insolvenzschuldner ohne eine Änderung seiner bisherigen Geschäftspraxis nach Pfändung des Geschäftskontos durch das Finanzamt weiterhin Rechnungen ausstellt, in denen dieses Konto als Empfängerkonto angegeben wird. Denn weder in der unterbliebenen Eröffnung eines neuen Kontos, noch in der fehlenden Anweisung an die Drittschuldner, zu Bar- oder Scheckzahlungen über zu gehen, liegt ein einer Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 InsO gleichgestelltes Unterlassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2014 - Aktenzeichen 2-04 O 502/13 - wird zurückgewiesen.