OLG Köln - Urteil vom 25.05.2016
2 U 3/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 126/15

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Drittschuldners aufgrund einer Pfändung der Konten des späteren Insolvenzschuldners wegen Steuerschulden

OLG Köln, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 2 U 3/16

DRsp Nr. 2016/10106

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des Drittschuldners aufgrund einer Pfändung der Konten des späteren Insolvenzschuldners wegen Steuerschulden

Zahlungen der Drittschuldnerin auf eine Pfändung der Konten des späteren Insolvenzschuldners unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO, weil ihnen ein selbstbestimmtes Handeln des späteren Insolvenzschuldners nicht zugrunde liegt. Dieses kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass er weiter Zahlungen mittels EC-Karte auf das gepfändete Konto entgegengenommen hat und nicht ein anderes Konto eingerichtet oder nur noch Barzahlungen zugelassen hat. Denn insoweit hat der spätere Insolvenzschuldner die Zahlungen seiner Kunden auf das gepfändete Konto nicht durch aktives Tun oder ein dem aktiven Tun gleichgestelltes Unterlassen gefördert, da letztlich die Kunden des späteren Insolvenzschuldners die Entscheidung über die Beibehaltung des Zahlungsweges getroffen haben.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 15.12.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, 12 O 126/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.