OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2015
8 U 184/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 485/12

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an das Finanzamt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 8 U 184/13

DRsp Nr. 2018/1266

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an das Finanzamt

Von Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zum Zeitpunkt von Zahlungen an das Finanzamt kann nicht ausgegangen werden, wenn er zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht zahlungsunfähig war. Hiervon ist auszugehen, wenn der Verbleib erheblicher Geldmittel, die unstreitig vorhanden waren, ungeklärt ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/04 O 485/12) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 295.950 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des A (im Folgenden: Schuldner) bestellt worden. Er nimmt das beklagte Land auf Rückgewähr von 295.950 € in Anspruch, die der Beklagte durch insolvenzanfechtungsrechtlich relevante Rechtshandlung des Schuldners erlangt habe.