Das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 27.610,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 sowie Ersatz von gezogenen Nutzungen vom 05.08.2009 bis 30.09.2010 sowie weitere 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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