OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2015
17 U 127/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 508/13

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf Steuerschulden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2015 - Aktenzeichen 17 U 127/14

DRsp Nr. 2016/2760

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf Steuerschulden

1. Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners im bargeldlosen Zahlungsverkehr unterliegen grundsätzlich der Insolvenzanfechtung, auch wenn sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorgenommen wurden. 2. Wird die Zahlung durch Erhöhung des Sollsaldos eines bereits von der Finanzverwaltung gepfändeten Kontos vorgenommen, so geschieht sie nicht aufgrund eines bestehenden Pfändungspfandrechts, da ein Pfändungspfandrecht der Finanzverwaltung an einer Saldoforderung des späteren Insolvenzschuldners nicht entstehen kann.

Tenor

Das am 04.06.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 27.610,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 sowie Ersatz von gezogenen Nutzungen vom 05.08.2009 bis 30.09.2010 sowie weitere 1.141,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.