OLG Bamberg - Urteil vom 26.04.2016
5 U 187/15
Normen:
InsO § 133 I 1, 2; InsO § 143; InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZinsO 2016, 1208
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 2425/14

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners nach Abschluss eines Vergleichs und Hinauszögern der ersten Rate

OLG Bamberg, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 5 U 187/15

DRsp Nr. 2016/14224

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners nach Abschluss eines Vergleichs und Hinauszögern der ersten Rate

Zahlt der Schuldner, nachdem er sich beim Anfechtungsgegner eine Stundung der Forderung unter Ratenzahlungsverpflichtung erhandelt hat, bereits die erste - geringe - Rate so verspätet, dass die vereinbarte Verfallklausel ausgelöst wird, besteht aus Sicht des Anfechtungsgegners kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese Zahlung nur deshalb nicht fristgerecht erfolgt, weil sie dem Schuldner aus finanziellen Gründen nicht möglich, der Schuldner also zahlungsunfähig ist. Es entspricht keinesfalls den "üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs" im Sinne der BGH-Rechtsprechung (NJW 2016, 1168, 1170), wenn ein Schuldner, der schon die Vorteile einer Ratenzahlung in Anspruch nimmt, bereits die erste - geringe - Zahlung solange hinauszögert, dass es unmittelbar nach Vergleichsschluss bereits wieder zum Verfall der eingeräumten Stundung kommt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28.07.201h 5, Az. 61 O 2425/14, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.755,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2011 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.