OLG Köln - Urteil vom 04.05.2016
2 U 116/15
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 48/15

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners vor dem Insolvenantrag

OLG Köln, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 2 U 116/15

DRsp Nr. 2016/16809

Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners vor dem Insolvenantrag

1. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Kann die Zahlungsunfähigkeit mangels einer Liquiditätsbilanz nicht positiv festgestellt werden, so begründet jedenfalls die Einstellung der Zahlungen gem. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. 2. Die Nichtzahlung offener Rechnungen seitens des späteren Insolvenzschuldners allein deutet nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung hin.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 05.05.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 10 O 48/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar.