OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.11.2004
4 U 277/04
Normen:
InsO § 131 ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 324
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 423/02

Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 4 U 277/04

DRsp Nr. 2005/2495

Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung

1. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt voraus, dass der Schuldner eine die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligende Rechtshandlung vorgenommen hat. Hat der Schuldner gegenüber einem Gläubiger mit notarieller Urkunde ein Schuldanerkenntnis erklärt und sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dann erhält dieser bereits mit der bloßen Möglichkeit einer jederzeitigen Zwangsvollstreckung einen Vorteil, der den weiteren Gläubigern vorenthalten ist. 2. Ein Handeln in Benachteiligungsabsicht liegt im Regelfall vor, wenn der Schuldner die Rechtshandlung im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die anzufechtende Rechtshandlung in einer Zahlung besteht.

Normenkette:

InsO § 131 ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes B. K. (im Folgenden: Schuldner) im Wege der Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung auf Zahlung in Anspruch.