SchlHOLG - Urteil vom 26.09.2003
1 U 168/02
Normen:
InsO § 131 ; InsO § 143 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 45
ZInsO 2004, 100
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 50/02

Insolvenzanfechtung wegen zur Erledigung des Insolvenzantrags bestimmter Zahlungen an den Schuldner

SchlHOLG, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 1 U 168/02

DRsp Nr. 2003/15085

Insolvenzanfechtung wegen zur Erledigung des Insolvenzantrags bestimmter Zahlungen an den Schuldner

»Zahlungen an den Schuldner nach dem Insolvenzantrag, die zur Erledigung des Antrages führen sollen, sind inkongruent im Sinne des § 131 InsO

Normenkette:

InsO § 131 ; InsO § 143 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Christian T. Bauunternehmen GmbH (im Folgenden Schuldnerin) Zahlung von 45.482,33 EURO (88.955,71 DM) zur Insolvenzmasse, und zwar aus dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Anfechtung.

Am 15. November 1999 beliefen sich die Beitragsrückstände der Schuldnerin gegenüber der Beklagten auf 88.955,71 DM. Die Beklagte beantragte deshalb am 15. November 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bei dem Amtsgericht Norderstedt. Ende 1999 beantragten auch das Land Schleswig-Holstein/Finanz-amt, die Kaufmännische Krankenkasse Halle (KKH) und die Innungskrankenkasse Schleswig-Holstein (IKK) wegen offener Forderungen gegen die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Norderstedt, das sämtliche Anträge unter dem Aktenzeichen 66 IN 218/99 bearbeitete, setzte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter ein.