OLG Köln - Urteil vom 05.06.2002
11 U 123/01
Normen:
BGB BGB (a.F.) § 208 ; BRAO § 51b ; ZPO §§ 916 ff. ; ZPO § 804 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 447
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 31.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 414/00

Insolvenzrecht; Verfahrensrecht

OLG Köln, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 11 U 123/01

DRsp Nr. 2002/13159

Insolvenzrecht; Verfahrensrecht

1. Geht eine Arrestpfändung ins Leere, weil der Rechtsanwalt des Gläubigers fehlerhaft den Arrestantrag gegen den falschen Schuldner gerichtet und die Pfändung einer dem vermeintlichen Schuldner nicht zustehenden Forderung beantragt hat, so entsteht der Schaden des Gläubigers im Sinne des § 51b BRAO dann, wenn ein erfolgreicher Zugriff auf die Forderung wegen der - nunmehr vorgehenden - Pfändungen anderer Gläubiger praktisch ausgeschlossen ist. Zu diesem Zeitpunkt beginnt - unabhängig vom weiteren Verlauf des Arrestverfahrens und eines durch die mehreren Pfändungen notwendig gewordenen Verteilungsverfahrens - der Lauf der Verjährungsfrist für den Regressanspruch des Gläubigers gegen seinen Anwalt. 2. Hat der Mandant einen Rechtsanwalt beauftragt, Regressansprüche gegen den früheren Anwalt geltend zu machen und finden insofern Verhandlungen mit dessen Haftpflichtversicherer statt, der seine Stellungnahme zur Haftungsfrage von einer weiteren Sachaufklärung abhängig macht, so sind beschwichtigende Bemerkungen des in Regress genommenen Anwalts, sein Versicherer werde den Schaden regulieren, in der Regel nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. zu verstehen.