LG Aachen, vom 31.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 414/00
Insolvenzrecht; Verfahrensrecht
OLG Köln, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 11 U 123/01
DRsp Nr. 2002/13159
Insolvenzrecht; Verfahrensrecht
1. Geht eine Arrestpfändung ins Leere, weil der Rechtsanwalt des Gläubigers fehlerhaft den Arrestantrag gegen den falschen Schuldner gerichtet und die Pfändung einer dem vermeintlichen Schuldner nicht zustehenden Forderung beantragt hat, so entsteht der Schaden des Gläubigers im Sinne des § 51bBRAO dann, wenn ein erfolgreicher Zugriff auf die Forderung wegen der - nunmehr vorgehenden - Pfändungen anderer Gläubiger praktisch ausgeschlossen ist. Zu diesem Zeitpunkt beginnt - unabhängig vom weiteren Verlauf des Arrestverfahrens und eines durch die mehreren Pfändungen notwendig gewordenen Verteilungsverfahrens - der Lauf der Verjährungsfrist für den Regressanspruch des Gläubigers gegen seinen Anwalt.2. Hat der Mandant einen Rechtsanwalt beauftragt, Regressansprüche gegen den früheren Anwalt geltend zu machen und finden insofern Verhandlungen mit dessen Haftpflichtversicherer statt, der seine Stellungnahme zur Haftungsfrage von einer weiteren Sachaufklärung abhängig macht, so sind beschwichtigende Bemerkungen des in Regress genommenen Anwalts, sein Versicherer werde den Schaden regulieren, in der Regel nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 208BGB a.F. zu verstehen.
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