OLG Köln - Beschluß vom 28.01.2002
2 W 273/01
Normen:
InsO §§ 6 7 ;
Fundstellen:
ZIP 2002, 443
ZVI 2002, 16
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 29.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen T 69/01
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 292/00

Insolvenzrecht: Zuständigkeit der Oberlandesgerichte

OLG Köln, Beschluß vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 273/01 - Aktenzeichen 2 W 274/01

DRsp Nr. 2002/11346

Insolvenzrecht: Zuständigkeit der Oberlandesgerichte

1. Die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bleibt für die Entscheidung über sofortige weitere Beschwerden in Insolvenzsachen nach § 7 Abs. 1 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestehen, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist.2. Bleibt eine Erstbeschwerde nach § 6 InsO erfolglos, so wird durch die Entscheidung des Landgerichts regelmäßig nur derjenige beschwert, der das Ausgangsrechtsmittel eingelegt hat. Ein Dritter kann die Entscheidung nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechten.3. Der Rechtspfleger und nicht der Insolvenzrichter hat in der Regel über die Abhilfe der sofortigen Beschwerde zu entscheiden, wenn gegen eine vom Rechtspfleger getroffene Ausgangsentscheidung ein Rechtsmittel nach § 6 InsO eingelegt wird. Eine Zuständigkeitsüberschreitung durch den Richter berührt nach § 8 Abs. 1 RpflG nicht die Wirksamkeit des Geschäfts.4. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass die Bezeichnung der von einer Entscheidung betroffenen Verfahrensbeteiligten in ihrer Urschrift allein mit der Angabe "Rubrum 2" bzw. "Rubrum 3" unzureichend ist (Beschluss vom 14. Juni 2000, 2 W 85/00 = NZI 2000, 480 ff.).

Normenkette:

InsO §§ 6 7 ;

Gründe: